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§ 35 JAPG - Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

Bei der Festsetzung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind die Notenstufen aus § 23 Absatz 3 anzuwenden. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote "ausreichend" (4,0 Punkte) erreicht hat.