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§ 35 JAPG - Leitung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Ausbildung der Referendare im Vorbereitungsdienst leitet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.

(2) Der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für die Stationsausbildung, die Einführungslehrgänge, die praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge und den Ergänzungsvorbereitungsdienst mit dem anschließenden allgemeinen Vorbereitungsdienst. Vor Erlass der Richtlinien und bei sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hört er den nach Absatz 3 zu bildenden Ausbildungsausschuss an.

(3) Der beim Leiter der Ausbildung gebildete Ausbildungsausschuss besteht aus

  1. 1.
    dem Leiter der Ausbildung als Vorsitzenden,
  2. 2.
    bis zu vier Praktikern sowie
  3. 3.
    je einem Vertreter des Ausbildungspersonalrats der Referendare und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer.

Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden vom Leiter der Ausbildung auf Zeit bestellt, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 jeweils auf Vorschlag der vertretenen Stellen.