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  • ab 31.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 23 EigVO M-V - Finanzplan

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Amtliche Abkürzung
EigVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9-6

(1) Der Finanzplan muss alle Ein- und Auszahlungen in ihrer voraussichtlichen Höhe enthalten, die im Wirtschaftsjahr eingehen oder zu leisten sind. Der Finanzplan ist mindestens zu gliedern wie die Finanzrechnung.

(2) Für die Veranschlagung von Versorgungsauszahlungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.