§ 23 EigVO M-V - Finanzplan
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Der Finanzplan muss alle Ein- und Auszahlungen in ihrer voraussichtlichen Höhe enthalten, die im Wirtschaftsjahr eingehen oder zu leisten sind. Der Finanzplan ist mindestens zu gliedern wie die Finanzrechnung.
(2) Für die Veranschlagung von Versorgungsauszahlungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.