§ 39 EigVO M-V - Aufstellung, Prüfung und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Betriebsleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind über den Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Betriebsausschusses der Gemeindevertretung zur Feststellung vorzulegen.