§ 19 EigVO M-V - Grundsätze der Wirtschaftsplanung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9-6
(1) In allen Teilen des Wirtschaftsplans sind die Ansätze des Wirtschaftsjahres den Ergebnissen des Vorvorjahres und den Ansätzen oder der Hochrechnung der Ergebnisse des Vorjahres sowie den Planungsdaten der folgenden drei Wirtschaftsjahre (Planungszeitraum) für jedes Wirtschaftsjahr getrennt gegenüberzustellen.
(2) Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
(3) Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.