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  • ab 31.08.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 EigVO M-V - Kassenführung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Amtliche Abkürzung
EigVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9-6

(1) Für den Eigenbetrieb ist nach den Vorschriften des § 66 der Kommunalverfassung eine Sonderkasse einzurichten; sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden.

(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.