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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 VertrGebErstG - Patentsachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Amtliche Abkürzung
VertrGebErstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-8

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:

  1. 1.

    für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,

  2. 2.

    im Prüfungsverfahren: zu 7/10, 3. im Einspruchsverfahren: zu 10/10,

  3. 4.

    im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,

  4. 5.

    im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,

  5. 6.

    in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.