§ 3 VertrGebErstG - Patentsachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
- Amtliche Abkürzung
- VertrGebErstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-8
In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu:
- 1.
für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,
- 2.
im Prüfungsverfahren: zu 7/10, 3. im Einspruchsverfahren: zu 10/10,
- 4.
im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,
- 5.
im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,
- 6.
in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.