§ 9 VertrGebErstG - Gegenstand der Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
- Amtliche Abkürzung
- VertrGebErstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-8
1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. 2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.