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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 VertrGebErstG - Gegenstand der Gebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Amtliche Abkürzung
VertrGebErstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-8

1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. 2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.