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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 VertrGebErstG - Erledigung der Beiordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Amtliche Abkürzung
VertrGebErstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-8

Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte.