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§ 15a GKG-LSA - Formwechsel eines Zweckverbandes

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Die Umwandlung eines Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig, wenn die Verbandsaufgaben nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes von den Kommunen in dieser Rechtsform erfüllt werden könnten. Der Umwandlungsbeschluss ist mit der für eine Auflösung des Zweckverbandes erforderlichen Mehrheit der Verbandsversammlung zu fassen und bedarf der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

(2) Der Umwandlungsbeschluss nach Absatz 1 darf nur gefasst werden, wenn der Zweckverband die Absicht der Umwandlung unter Darlegung der zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichen Tatsachen mindestens sechs Wochen vor dem Umwandlungsbeschluss der Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt hat. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann aus besonderem Grund die Verschiebung der Beschlussfassung verlangen.

(3) Die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder in eine Kapitalgesellschaft ist nach § 14 Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen.

(4) Auf den Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft sind § 192, § 193 Abs. 3 bezüglich der Zustimmungserklärungen nicht kommunaler Verbandsmitglieder, die §§ 194, 195, 198 Abs. 2 und 3, die §§ 199, 201, 202, 204 bis 206, 230 Abs. 1 und § 243 Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ferner ist § 197 des Umwandlungsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle Verbandsmitglieder den Gründern gleichstehen.