§ 15a GKG-LSA - Formwechsel eines Zweckverbandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Führt der Wegfall von Verbandsmitgliedern dazu, dass nur noch eine Gemeinde als Verbandsmitglied verbleibt, kann das verbleibende Verbandsmitglied den Formwechsel des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Kapitalgesellschaft beschließen. Bei einem Formwechsel des Zweckverbandes ist § 135 des Kommunalverfassungsgesetzes anzuwenden.
(2) Bei einem Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des Anstaltsgesetzes und die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts zu beachten. Der Beschluss des Formwechsels und die Anstaltssatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuwirken. Der Formwechsel in eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde wirksam, soweit nicht in der Anstaltssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Der Formwechsel eines Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Die §§ 302 bis 304 des Umwandlungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.