§ 27 HBKG - Mitwirkung öffentlicher und privater Einheiten und Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit.
(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.
(3) Private Träger des Katastrophenschutzes sind Organisationen im Sinne des § 19 Abs. 2, die im Katastrophenschutz mit Einheiten und Einrichtungen mitwirken und die zur Hilfeleistung bei Katastrophen allgemein geeignet sind. Voraussetzung für die Mitwirkung von Einheiten und Einrichtungen privater Träger ist deren Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde, soweit die Eignung nicht bereits festgestellt oder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) gegeben ist. Dies sind namentlich der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste, die Rettungswache Bergen-Enkheim sowie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die Anerkennung auf schriftlichen Antrag des Trägers erteilen, wenn ein Bedarf besteht und der Träger geeignet ist. Sie hat vor der Anerkennung die Zustimmung des für Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums einzuholen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger sind verpflichtet,
- 1.die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen,
- 2.ihre Einsatzbereitschaft zu gewährleisten und
- 3.die angeordneten Einsätze zu leisten.
Hierfür sind auch eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einheiten und Einrichtungen des Bundes oder anderer Länder.