§ 36 HBKG - Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) 1Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 arbeiten mit den in § 27 Abs. 3 Satz 3 genannten Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern nach § 32 Satz 2, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen. 2§ 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In die Alarmpläne und Einsatzpläne sowie die Katastrophenschutzpläne sind die Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie die Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit erforderlich, einzubeziehen.

(3) 1Die Träger der Krankenhäuser nach Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Krankenhauseinsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. 2Benachbarte Krankenhäuser nach Satz 1 haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Krankenhauseinsatzpläne aufeinander abzustimmen.

(4) § 7 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580), und § 21 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bleiben unberührt.