§ 25 HBKG - Katastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Katastrophenschutzbehörden sind
- 1.
die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde),
- 2.
das Regierungspräsidium (obere Katastrophenschutzbehörde),
- 3.
das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium (oberste Katastrophenschutzbehörde).
(2) Ist eine kreisangehörige Gemeinde während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, so nimmt während dieser Zeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.
(3) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr.
(4) 1Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass mehrere kreisfreie Städte und Landkreise die Aufgaben des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen; es kann eine der beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden zur gemeinsamen Katastrophenschutzbehörde bestellen. 2Die entstehenden Kosten für die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben werden von den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen getragen. 3Die beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise sind vorher zu hören.