§ 103 HSG LSA - Zusammenarbeit der Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Die Hochschulen arbeiten zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung besonderer Aufgaben, die der Kooperation mehrerer Hochschulen bedürfen, zusammen. 2Hierfür werden gemeinsame Organisationen und Organe gebildet. 3Näheres regeln die jeweiligen Grundordnungen und entsprechende Verwaltungsvereinbarungen zwischen den kooperierenden Hochschulen.

(2) 1Die Hochschulen können im Rahmen der elektronischen Verfahrensführung elektronische Identitätsnachweise im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder den elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen. 2Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für E-Government in der Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Hochschule zu benennen, die in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren und Mittel anbietet, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit der übrigen Hochschulen dienen. 3Das für E-Govemment in der Landesverwaltung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium durch Verordnung die Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung der geeigneten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Mittel zu bestimmen.