§ 103 HSG LSA - Zusammenarbeit der Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

Die Hochschulen arbeiten zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung besonderer Aufgaben, die der Kooperation mehrerer Hochschulen bedürfen, zusammen. Hierfür werden gemeinsame Organisationen und Organe gebildet. Näheres regeln die jeweiligen Grundordnungen und entsprechende Verwaltungsvereinbarungen zwischen den kooperierenden Hochschulen.