§ 37 HeilBerG - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen; die Aufsichtsbehörde ist zu den Prüfungen zu laden.

(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.

(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall wird auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.

(6) Wer einen von § 35 abweichenden Weiterbildungsgang abgeschlossen hat, erhält auf Antrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.

(7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht dieser Staaten gegenseitig anzuerkennen sind, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 34. Die Bezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.