§ 37 HBKG - Anerkennungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer schriftlich zu beantragen; diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Kammermitglied die für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen hat.
(3) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann an den Prüfungen teilnehmen.
(4) Wird dem Antrag auf Anerkennung nicht entsprochen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen oder verlangen, dass der Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse und Fähigkeiten geführt wird. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden.
(5) Bei der Anerkennung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung kann auf die Prüfung verzichtet werden. In diesem Fall wird auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise entschieden.
(6) Wer einen von § 35 abweichenden Weiterbildungsgang abgeschlossen hat, erhält auf Antrag in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5 die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(7) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (fachlicher Ausbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht dieser Staaten gegenseitig anzuerkennen ist oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union gleichsteht, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 34. Es ist diejenige Bezeichnung nach § 32 in deutscher Sprache zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Schleswig-Holstein erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 2 Abs. 2, ohne dass es einer Anerkennung bedarf.
(8) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung zu berücksichtigen. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind, sind darauf zu prüfen, ob sie sowie die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung angerechnet werden können.