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  • ab 20.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 34b HBKG - Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Kammermitglieder, die einen fachlichen Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 32 Absatz 2, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. § 34a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) (1) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 34a Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach § 34a Absatz 3 vor, müssen die Kammermitglieder nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 34a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 4 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Kammermitglieds liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Die Kammer kann die Zulassung zur Prüfung davon abhängig machen, dass erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens drei Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden, um Defizite auszugleichen.

(3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsbehelfs-fähigen Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.

(4) § 34a Absatz 8 und 10 gilt entsprechend.

Nach Nummer 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, dd und ee des Gesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 489) soll § 34b Absatz 2 wie folgt geändert werden:
cc) In Satz 4 werden die Worte "Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1" durch die Worte "Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 34a Absatz 7 Nummer 1" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Die Kammer kann die Zulassung zur Prüfung davon abhängig machen, dass erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens drei Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung nachgewiesen werden, um Defizite auszugleichen."
Diese Änderungen wurden redaktionell in Satz 3 und 4 durchgeführt.