§ 17a HessVwVG - Vorbereitung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können die Vollstreckungsbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Hierzu können sie vom Pflichtigen auch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Erforschung der Wahrheit die Versicherung an Eides Statt verlangen. Die §§ 26 und 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; 1977 I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1994 (GVBl. I S. 677), gelten entsprechend.