§ 17a HessVwVG - Vorbereitung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. Sie kann anordnen, dass der Pflichtige ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 27 Abs. 2 vorlegt und zur Erforschung der Wahrheit eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Für die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gelten die §§ 26 und 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.