§ 68 GO - Wahl und Zustimmung für den Rechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Beantragt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten oder die Zustimmung zur Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes, so berät zunächst der zuständige Ausschuss.
(2) Der Ausschuss kann die Personalakten der vorgeschlagenen Personen anfordern. Personalakten sind vertraulich zu behandeln. Einsicht darf nur den Mitgliedern des Ausschusses und nur im Landtagsgebäude gewährt werden. Der Ausschuss legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung zum Antrag der Staatsregierung vor.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Bericht über die Ausschussberatung und ohne Aussprache gewählt. Für die Ernennung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die Zustimmung des Landtags erforderlich; eine Aussprache findet nicht statt.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)