§ 23 SächsFAG - Kommunales Vorsorgevermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 44.642.000 EUR im Jahr 2013 und 307.324.000 EUR im Jahr 2014 zugeführt.
(2) Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Absatz 1 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung.
(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt einen Sonderposten für das Vorsorgevermögen. Die zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderposten nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.
(4) Die Auflösung des Sonderpostens soll ab dem Jahr 2015, in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel, erfolgen. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß §§ 26 bis 28.