§ 20 RDG M-V - Nebenbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die
- 1.
den Unternehmer verpflichten, Änderungen hinsichtlich des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge der Genehmigungsbehörde anzuzeigen,
- 2.
- 3.
die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
- 4.
ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
- 5.
die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln,
- 6.
den Unternehmer verpflichten, den Eingang der Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, und eine Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen bestimmen,
- 7.
den Unternehmer verpflichten, dem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes die für die Organisation, Planung und Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Daten in anonymisierter Form zu übermitteln.