RDG M-V,MV - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2120 - 3

Vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50)

Geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Rettungsfahrzeuge3
Besetzung der Rettungsfahrzeuge4
Fortbildung5
Hygiene im Rettungsdienst und Umgang mit Infektionskrankheiten6
Abschnitt 2
Öffentlicher Rettungsdienst
Aufgabe und Trägerschaft7
Rettungsdienstplan8
Rettungsdienstbereiche9
Organisation10
Finanzierung11
Benutzungsentgelte12
Schiedsstellen13
Landesbeirat für das Rettungswesen14
Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht15
Qualitätssicherung16
Abschnitt 3
Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes
Genehmigung17
Voraussetzungen der Genehmigung18
Umfang der Genehmigung19
Nebenbestimmungen20
Genehmigungsbehörden21
Antragstellung22
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes23
Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr24
Widerruf der Genehmigung25
Genehmigung für die Luftrettung26
Abschnitt 4
Pflichten des Unternehmers
Verantwortlichkeit27
Betriebspflicht28
Einsatzpflicht29
Betriebsaufgabe30
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten31
Aus- und Fortbildungsverordnung32
Übergangsregelungen33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten34

§§ 1 - 6, Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 RDG M-V - Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Rettungsdienst unter Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten flächendeckend und bedarfsgerecht sicherzustellen.

(2) Das Land wirkt gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Leistungserbringern auf eine Vergütung der im Rettungsdienst Beschäftigten hin, die sich an den einschlägigen Tarifen der im Rettungsdienst Beschäftigen orientiert. Die vergaberechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Der Rettungsdienst hat mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie den Hilfsorganisationen, die den Wasserrettungsdienst betreiben, zusammenzuarbeiten. Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Leistungsanbieter zu berücksichtigen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie nicht für Sanitätsdienste innerhalb von öffentlichen Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

§ 2 RDG M-V - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Der Rettungsdienst ist Teil der medizinischen Versorgungskette. Aufgaben des Rettungsdienstes sind die präklinische notfallmedizinische Versorgung und die Beförderung von Patientinnen und Patienten. Er umfasst die Notfallrettung, den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport.

(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatientinnen und -patienten) lebensrettende Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen, gegebenenfalls ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie, wenn erforderlich, unter fachgerechter Betreuung in die für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete medizinische Einrichtung zu befördern. Zu den Aufgaben der Notfallrettung gehören auch akut erforderliche Verlegungen von Notfallpatientinnen und -patienten in eine andere Behandlungseinrichtung und die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten (Massenanfall Verletzter oder Großschadensereignis).

(3) Gegenstand des qualifizierten Krankentransportes ist es, Verletzten, Erkrankten oder sonstigen Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, ohne Notfallpatientin oder -patient zu sein, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

(4) Gegenstand des Intensivtransportes ist die arztbegleitete Verlegung von Patientinnen oder Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen und von Hochrisikopatientinnen oder -patienten in eine andere Behandlungseinrichtung.

(5) Gegenstand der Wasserrettung ist es, zu Gunsten von Menschen, die im oder am Wasser in Not geraten sind, bis zur Übernahme durch den bodengebundenen Rettungsdienst oder die Luftrettung lebensrettende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden durchzuführen. Das Suchen und Bergen von Personen, die weder Notfallpatientinnen oder -patienten noch andere Kranke, Verletzte oder sonstige Hilfsbedürftige sind, gehört nicht zu den Aufgaben der Wasserrettung nach diesem Gesetz.

(6) Die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen (sonstige Krankenbeförderung), gehört nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Kranken oder Verletzten innerhalb von Betrieben (betriebliches Rettungswesen) und für die Beförderung behinderter Personen, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist (Behindertentransport).

(7) Betreuung und Transport von Notfallpatientinnen oder -patienten haben Vorrang. Eine Notfallrettung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

§ 3 RDG M-V - Rettungsfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Für die Notfallrettung, den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht Rettungsmittel der Luftrettung zum Einsatz kommen.

(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung (Rettungstransportwagen, Notarztwagen), den Intensivtransport (Intensivtransportwagen) oder für den qualifizierten Krankentransport nach dem anerkannten Stand der Technik und medizinischen Wissenschaft eingerichtet und ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 52 Absatz 3 Nummer 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Außerdem können Fahrzeuge eingesetzt werden, durch die eine Notärztin oder ein Notarzt und die für die Notfallrettung erforderliche technische und medizinische Ausrüstung zum Einsatzort gebracht werden (Notarzteinsatzfahrzeug) oder Fahrzeuge, die die telemedizinische Begleitung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals am Einsatzort durch eine Notärztin oder einen Notarzt ermöglichen.

(3) Rettungstransporthubschrauber sind Hubschrauber, die für die Notfallrettung nach dem anerkannten Stand der Technik und medizinischen Wissenschaft eingerichtet und ausgerüstet sind und die entsprechenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften erfüllen. Ihre Aufgaben sind Primäreinsätze im Rahmen der Notfallrettung, dringliche Sekundärtransporte, soweit hierfür keine Rettungsmittel des Intensivtransportes zum Einsatz kommen können, und der Transport der Notärztin oder des Notarztes und medizinischer Ausrüstung zum Einsatzort.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische und medizinische Mindestausrüstung der Rettungsfahrzeuge festzulegen.