§ 19 RDG M-V - Umfang der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-3
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von qualifiziertem Krankentransport oder Intensivtransport für einen Betriebsbereich erteilt.
(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen mit Krankenkraftwagen oder Intensivtransportwagen zu befördern.
(3) Beförderungen außerhalb des Betriebsbereichs dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit hiervon Ausnahmen zulassen. Können sich die Ausnahmegenehmigungen auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Für Intensivverlegungen, die über den Bereich eines Trägers hinausgehen, gilt § 8 Absatz 4.
(4) Die Genehmigung wird dem Unternehmen für die Dauer von vier Jahren erteilt.