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  • ab 01.05.2015 (aktuelle Fassung)

§ 28 RDG M-V - Betriebspflicht

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen. Nimmt der Unternehmer innerhalb dieser Frist den Betrieb nicht auf, erlischt die Genehmigung.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.