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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 44 WG LSA - Talsperren, Wasserspeicher

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Gründungssohle des Absperrbauwerks bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken bei Höchststau mehr als 100.000 Kubikmeter fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die mehr als 100.000 Kubikmeter fassen oder bei gleicher Größenordnung in Verbindung mit einer Talsperre stehen (Pumpspeicherwerke), gelten die §§ 45 bis 47.