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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 46 WG LSA - Plan

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Anlagen nach § 44 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.