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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 38 WG LSA - Erhaltung der Staumarken

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) Die Änderung oder Beeinflussung von Staumarken oder Festpunkten bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 37 Abs. 3 sinngemäß.