§ 36 JAPO M-V - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann eine andere Bestimmung treffen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung ist den Weisungen der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen Folge zu leisten.
(3) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle.
(4) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 21a des Juristenausbildungsgesetzes abgeleistet wird.