§ 36 JAPO M-V - Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Dienstvorgesetzter des Referendars ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes der Präsident des Oberlandesgerichts. Er kann eine andere Bestimmung treffen.
(2) Der Referendar hat im Rahmen seiner Ausbildung den Weisungen der Ausbilder und der Arbeitsgemeinschaftsleiter zu folgen.
(3) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt dem Leiter der Ausbildungsstelle.
(4) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ist der Referendar nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.