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§ 36 JAPO M-V - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Dienstvorgesetzter des Referendars ist während des gesamten Vorbereitungsdienstes der Präsident des Oberlandesgerichts. Er kann eine andere Bestimmung treffen.

(2) Der Referendar hat im Rahmen seiner Ausbildung den Weisungen der Ausbilder und der Arbeitsgemeinschaftsleiter zu folgen.

(3) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt dem Leiter der Ausbildungsstelle.

(4) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ist der Referendar nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.