§ 35 JAPO M-V - Gastreferendarinnen und Gastreferendare
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Wer in einem anderen Land in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde als Gastreferendarin oder Gastreferendar einzelne Ausbildungsabschnitte in Mecklenburg-Vorpommern ablegen. Über die Aufnahme als Gastreferendarin oder Gastreferendar entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in einem anderen Bundesland oder im Ausland abzuleisten. Dabei sind die Pflichtstationen Zivilrechtspflege und Strafrechtspflege in Mecklenburg-Vorpommern abzuleisten. Die Pflichtstation Verwaltung darf nur im Falle einer Ausbildung nach § 38 Absatz 3 in einem anderen Bundesland abgeleistet werden; eine Ableistung im Ausland ist nicht möglich.