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§ 13 PersVertrG - Gruppenvertretung

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVertrG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Proportionalverfahren (Hare/Niemeyer).

(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,

bei51bis200Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
bei201bis600Gruppenangehörigen drei Vertreter,
bei601bis1.000Gruppenangehörigen vier Vertreter

und bei 1.001 und mehr Gruppenangehörigen fünf Vertreter.

(4) Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Bedienstete zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Bedienstete angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Bediensteten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.

(6) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.