§ 12 PersVG - Mitgliederzahl
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Bediensteten werden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator in Übereinstimmung mit dem Gesamtpersonalrat einer anderen Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 | bis | 20 | wahlberechtigten Bediensteten aus einer Person, |
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21 | bis | 50 | Bediensteten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 150 | Bediensteten aus fünf Mitgliedern, |
151 | bis | 300 | Bediensteten aus sieben Mitgliedern, |
301 | bis | 600 | Bediensteten aus neun Mitgliedern, |
601 | bis | 1.000 | Bediensteten aus elf Mitgliedern, |
1.001 | bis | 1.500 | Bediensteten aus dreizehn Mitgliedern, |
1.501 | bis | 2.000 | Bediensteten aus fünfzehn Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 2.001 Bediensteten und mehr für jeweils 1.000 Bedienstete um zwei Mitglieder bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Mitgliedern.