§ 22b PersVG - Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Personalvertretungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PersVG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2044-a-1
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Errichtung von Vertretungen der Bediensteten, die an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen teilnehmen.
(2) Diese Vertretungen haben in allen Fragen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen, gegenüber der Stelle mitzubestimmen, die die Maßnahme durchführt. Dies gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen. Bei der Beratung von Streitfällen ist die Vertretung zu beteiligen.