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  • ab 20.03.1974 (aktuelle Fassung)

§ 22b PersVG - Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Errichtung von Vertretungen der Bediensteten, die an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen teilnehmen.

(2) Diese Vertretungen haben in allen Fragen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen, gegenüber der Stelle mitzubestimmen, die die Maßnahme durchführt. Dies gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen. Bei der Beratung von Streitfällen ist die Vertretung zu beteiligen.