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  • ab 20.03.1974 (aktuelle Fassung)

§ 11 PersVG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
PersVG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2044-a-1

(1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so brauchen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht erfüllt zu sein.

(2) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 entfallen, wenn nicht mindestens fünfmal so viel wählbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden wären, als nach §§ 12 und 13 zu wählen sind.