§ 2 LSÜG - Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes übt aus, wer
- 1.Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann,
- 2.Zugang zu mit Nummer 1 vergleichbaren Verschlusssachen ausländischer oder über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich in Zusammenhang mit seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit verschaffen kann, sofern eine Verpflichtung besteht, hierfür nur sicherheitsüberprüfte Personen einzusetzen,
- 3.in einer öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder der jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Geheimschutz zuständigen obersten Landesbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist, oder
- 4.eine Tätigkeit ausübt, die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzt.
Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sollen nur volljährige Personen betraut werden.