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§ 9 BhVO - Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)
Amtliche Abkürzung
BhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1-7

(1) Neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur zur Hälfte beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  • große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet,
  • mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr als drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen,
  • Glaskeramik, einschließlich der erforderlichen Nebenkosten,
  • Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.

(2) Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nrn. 214 bis 217 und 220 bis 224 sowie den Abschnitten F, G, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

(3) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind nur beihilfefähig, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Behandlung in dem vorgesehenen Umfang zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist. Aufwendungen für solche Leistungen sind beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.

(4) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:

  • Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropatien) nicht unbedeutender Art,
  • Zahnbetterkrankungen - Parodontopatien -,
  • umfangreiche Gebisssanierung, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
  • umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage des erhobenen Befundes mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt.

(5) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:

  • Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind,
  • Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,
  • Fixierung von Totalprothesen.

Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.