§ 86 HSG LSA - Klinikum
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Das jeweilige Klinikum umfasst die Kliniken und die klinisch-theoretischen Institute und die ihnen dienenden Dienstleistungseinrichtungen sowie die Ausbildungsstätten nach § 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(2) Das Klinikum wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich verselbstständigter Teil der Fakultät geführt. Es hat eine eigenverantwortliche, an betriebswirtschaftlichen Anforderungen orientierte Wirtschaftsführung. Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Das Klinikum hat eine eigene Verwaltung, die die Organe und Einrichtungen des Klinikums sowie die medizinische Fakultät bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben unterstützt.