§ 24 StudienplatzvergabeVO - Ablauf des Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudienplatzvergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-8
(1) Die Hochschule entscheidet zunächst nur über die Hauptanträge (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit einem früheren Zulassungsanspruch erhalten ein Zulassungsangebot vor der Auswahl nach den Quoten gemäß Absatz 3. § 19 gilt entsprechend.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die in mehreren Quoten zu berücksichtigen sind, werden auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Zulassungsangebote werden in folgender Reihenfolge erteilt:
- 1.
Auswahl von Drittstaatsangehörigen,
- 2.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten,
- 3.
Auswahl für ein Zweitstudium,
- 4.
Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber,
- 5.
Auswahl nach dem Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und
- 6.
Auswahl nach Bewerbungssemestern.
(4) Das Hochschulauswahlverfahren kann vor Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden. Hierbei muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Fristen die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, uneingeschränkt die Möglichkeit haben, am Verfahren teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am Auswahlverfahren durch Ordnung eine von § 22 Absatz 1 Satz 2 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass vom Auswahlverfahren ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.
(5) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Falle der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass er auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschule kann durch Ordnung die Form der Erklärung regeln.
(6) Im Vergabeverfahren wird die Zahl der Studienplätze zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Überbuchungsfaktoren berechnet wird. Die Überbuchungsfaktoren werden von der Hochschule je Studiengang festgesetzt. Dabei sollen die Erkenntnisse über die in früheren Vergabeverfahren nicht angenommenen Studienplätze berücksichtigt werden. Wird durch Überbuchung in den Lehramtsfächern eine höhere Immatrikulationszahl schulformübergreifend erreicht als die Summe der Zulassungshöchstzahlen dieses Lehramtsfaches, finden keine weiteren Nachrückverfahren oder Restvergabeverfahren statt.
(7) Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach Härtegesichtspunkten und für ein Zweitstudium gelten die §§ 10 und 13 entsprechend.
(8) Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität ins erste Fachsemester auszusprechen, werden diese durch Los vergeben.