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§ 47 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Eine Beschwerde können erheben:

  1. 1.
    Wahlberechtigte, deren Einspruch durch die Bürgerschaft abgewiesen worden ist,
  2. 2.
    Abgeordnete, deren Mitgliedschaftsverlust die Bürgerschaft festgestellt hat,
  3. 3.
    eine Fraktion oder eine Gruppe der Bürgerschaft,
  4. 4.
    eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.