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§ 48 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss weitere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.

(2) Das Verfassungsgericht gibt dem Senat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis. Er kann dem Verfahren jederzeit beitreten.