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§ 49 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Bürgerschaft zu erheben. In den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummern 1 und 2 beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung der Bürgerschaft an die Beschwerdeberechtigte bzw. den Beschwerdeberechtigten.