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§ 47 VerfGG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Eine Beschwerde können erheben:

  1. 1.
    Wahlberechtigte, deren Einspruch durch die Bürgerschaft abgewiesen worden ist,
  2. 2.
    Abgeordnete, deren Mitgliedschaftsverlust die Bürgerschaft festgestellt hat,
  3. 3.
    eine Fraktion der Bürgerschaft,
  4. 4.
    eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.