§ 34 BestattG - Überwachung, behördliche Befugnisse, Duldungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen.
(2) Zur Ausführung und Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Beschäftigte und Beauftragte der zuständigen Behörde berechtigt, Bestattungseinrichtungen, Leichenhallen, Krematorien, Friedhöfe, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Leichenfahrzeuge zu betreten und zu besichtigen. Die Inhaberinnen und Inhaber der in Satz 1 genannten Einrichtungen, Anlagen, Räume und Fahrzeuge haben die Amtshandlungen zu dulden und den Zugang zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.