§ 9 JAG - Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11
(1) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. § 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
(2) Bei Antritt des Dienstes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar folgende Erklärung abzugeben:
"Ich verpflichte mich, die Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen." Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen.