JAG,SH - Juristenausbildungsgesetz

Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein
(Juristenausbildungsgesetz - JAG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 301-11

Vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ausbildungsverlauf und Ausbildungsziel1
Regelstudienzeit2
Bewertung von Prüfungsleistungen3
Prüferinnen und Prüfer in der ersten Prüfung4
Zuständigkeit für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung5
Schwerpunktbereichsstudium6
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung7
Eintritt in den Vorbereitungsdienst8
Vorbereitungsdienst in Teilzeit8a
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis9
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes10
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst11
Anrechnung auf das Universitätsstudium12
Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst13
Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung über die staatliche Pflichtfachprüfung und den Vorbereitungsdienst14
(weggefallen)15
In- und Außer-Kraft-Treten16

§ 1 JAG - Ausbildungsverlauf und Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst. Das Universitätsstudium schließt mit der ersten Prüfung ab, die sich aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten Staatsprüfung ab. Die Inhalte der juristischen Ausbildung und der Prüfungen berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts, die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen rhetorischen und kommunikativen Schlüsselqualifikationen wie die Fähigkeit zur Verhandlungs- und Gesprächsführung, Streitschlichtung, Mediation und Vernehmung und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts. Fremdsprachenkompetenz ist durch den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachlichen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen. Die Prüfungen können auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen.

(2) Die erste Prüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob die oder der Studierende das Ziel des Studiums der Rechtswissenschaften erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Die oder der Studierende soll in der Prüfung zeigen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Pflichtfächern sowie in dem jeweiligen Schwerpunktbereich verfügt.

(3) Die zweite Staatsprüfung hat die Aufgabe festzustellen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zu selbständiger eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen der Rechts- und Verwaltungspraxis fähig ist. Das Nähere wird durch die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und diePrüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 389) geregelt.

§ 2 JAG - Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der ersten Prüfung neun Semester. Sie kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen.

§ 3 JAG - Bewertung von Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11

(1) Die Bewertung der einzelnen Leistungen zur Ablegung der ersten Prüfung richtet sich nach § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243). Die Bildung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung und beider Prüfungen gemäß Absatz 2 richtet sich nach § 2 der in Satz 1 genannten Verordnung.

(2) Die erste Prüfung ist bestanden, wenn mindestens in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und in der staatlichen Pflichtfachprüfung jeweils die Gesamtnote "ausreichend" erreicht wird. Aus diesem Ergebnis wird die Gesamtnote der ersten Prüfung gebildet; in die Gesamtnote der ersten Prüfung fließt das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent ein. Über das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung, der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Gesamtnote der ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt. Wird die staatliche Pflichtfachprüfung in Schleswig-Holstein bestanden, erteilt das für die staatliche Pflichtfachprüfung zuständige Justizprüfungsamt das Zeugnis nach Satz 3.

§ 4 JAG - Prüferinnen und Prüfer in der ersten Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11

Zu Prüferinnen und Prüfern in der ersten Prüfung können berufen werden

  1. 1.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie andere Professorinnen und andere Professoren des Rechtes an einer Universität,

  2. 2.

    Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  3. 3.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

  4. 4.

    Juristinnen und Juristen, die im Landesdienst, in einer schleswig-holsteinischen Kommunalverwaltung oder bei den kommunalen Spitzenverbänden beschäftigt sind,

  5. 5.

    sonstige Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

Nach Satz 1 Nr. 4 und 5 darf nur berufen werden, wer durch eine Prüfung vor einem Justizprüfungsamt oder einem Prüfungsamt für den höheren Verwaltungsdienst die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat.