§ 8 JAG - Eintritt in den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen im Land Schleswig-Holstein (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11
(1) Wer die erste Prüfung bestanden hat, soll vorbehaltlich der Regelungen einer Zulassungsbeschränkung nach § 125 des Landesbeamtengesetzes auf Antrag als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes nach Einsicht in die Prüfungsakten.
(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einer Zulassung nicht würdig ist. Dies ist in der Regel anzunehmen,
- 1.wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist oder
- 2.solange der Bewerberin oder dem Bewerber die Freiheit entzogen ist.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:
- 1.solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Verurteilung nach Absatz 3 Nr. 1 führen kann,
- 2.wenn für die Bewerberin oder den Bewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist oder
- 3.wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebes oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden.
(5) Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.