§ 55b KWO - Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Bei der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bildet der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern des Wahlvorstands mindestens eine Arbeitsgruppe für die Erfassung der Stimmzettel, Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses (Auszählungsgruppe). Jede Auszählungsgruppe besteht aus mindestens drei Personen. Der Wahlvorsteher darf nicht Mitglied einer Auszählungsgruppe sein. Er kontrolliert den Auszählungsvorgang. Er kann ein weiteres Mitglied bestimmen, das ebenfalls den Auszählungsvorgang überwacht (Auszählungsvorstand); werden mehr als zwei Auszählungsgruppen gebildet, hat er eine solche Anordnung zu treffen. Sofern vorübergehend nicht alle Mitglieder der Auszählungsgruppe anwesend sind, ruht die Erfassung der Stimmzettel in dieser Auszählungsgruppe bis zur Rückkehr des abwesenden Mitglieds.
(2) Mit der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses darf nach Abschluss der Wahlhandlung begonnen werden, wenn der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter die Übereinstimmung des öffentlich bekannt gemachten Programms mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sowie dessen Funktionsfähigkeit festgestellt haben. Der Wahlvorsteher gibt die Ergebnisse der Überprüfung bekannt und trägt diese in die Wahlniederschrift ein. Darf mit der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht begonnen werden, sind die Stimmzettel für jede Wahl zu verpacken, die Pakete zu versiegeln, entsprechend zu beschriften und in der Wahlurne unter sicherem Verschluss zu verwahren, bis die Zählung der Stimmen beginnt. Die Computer mit dem installierten Programm zur Stimmenauszählung sind sicher zu verwahren und vor dem Zugang durch Unbefugte zu schützen. Der Beginn der Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind zu beschließen und bekannt zu geben. § 4 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Bei der Verhältniswahl und der Mehrheitswähl mit einem Wahlvorschlag erfolgt die Zählung der Stimmen nach den Absätzen 4 bis 8. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erfolgt die Zählung der Stimmen nach Absatz 9.
(4) Bei der Verhältniswahl und der Mehrheitswahl mit einem Wahlvorschlag werden die Stimmzettel nach folgenden Stapeln sortiert:
- 1.
Stimmzettel, in deren Kopfleiste ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und die die unveränderte Annahme des Wahlvorschlags enthalten, jeweils nach den Wahlvorschlägen getrennt,
- 2.
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten,
- 3.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und
- 4.
die übrigen Stimmzettel.
Die Stimmzettel nach Satz 1 Nr. 2 und 3 werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen; die Stimmzettel nach Satz 1 Nr. 1 und 4 sind unter Aufsicht zu halten.
(5) Ein Mitglied der Auszählungsgruppe prüft die Stimmzettel mit unveränderter Annahme des Wahlvorschlags nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und zählt für jeden Wahlvorschlag getrennt die Stimmabgaben; eine einzelne Nummerierung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Es sagt die so ermittelten Zahlen für jeden Wahlvorschlag getrennt laut an. Die Stimmzettel und die nach Satz 2 ermittelten Zahlen werden nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 5 bis 9 erfasst.
(6) Die übrigen Stimmzettel nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 werden in beliebiger Reihenfolge erfasst. Bei der Erfassung werden die Stimmzettel einzeln nummeriert. Das Programm teilt jedem Stimmzettel eine fortlaufende Nummer zu, die auf dem jeweiligen Stimmzettel einzutragen ist. Danach sagt ein Mitglied der Auszählungsgruppe für jeden Stimmzettel getrennt laut an, wie viele Stimmen für die jeweiligen Wahlvorschläge, Bewerber und eingetragenen wählbaren Personen abgegeben worden sind. Ein weiteres Mitglied der Auszählungsgruppe wiederholt laut diese Angaben und gibt diese in das Programm zur Stimmenauszählung ein. Mindestens ein drittes Mitglied überprüft die ordnungsgemäße Eingabe. Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, sowie Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, sind jeweils zum Stimmzettelstapel nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 auszusondern und von dem hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung zu nehmen. Die eingegebenen Stimmen sind auf einem Bildschirm für die Öffentlichkeit anzuzeigen. Die Mitglieder der Auszählungsgruppe sollen sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorlesens und Kontrollierens regelmäßig abwechseln.
(7) Dann prüft der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2). Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagt an, dass diese Stimmabgaben ungültig sind. Ein Mitglied der Auszählungsgruppe gibt die Zahl der ungültigen Stimmen in das Programm zur Stimmenauszählung ein. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2, 3, 6 und 8 zu erfassen. Der Wahlvorsteher übergibt die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe dem dafür bestimmten Beisitzer.
(8) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3), bei der Verhältniswahl nach Maßgabe des § 37 KWG und bei der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 38 KWG. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkt auf dem Stimmzettel mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Bei Stimmzetteln mit gültigen Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag, Bewerber und welche eingetragene wählbare Personen die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach Maßgabe des Absatzes 6 erfasst. Stimmzettel, bei denen die Stimmabgabe nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes ungültig ist, werden in dem Programm zur Stimmenauszählung als ungültige Stimmzettel oder als Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe erfasst. Der Wahlvorsteher übergibt die Stimmzettel mit ungültiger Stimmabgabe dem dafür bestimmten Beisitzer.
(9) Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag werden die Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, sowie die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ausgesondert und von einem vom Wahlvorstand hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. Die übrigen Stimmzettel sind unter Aufsicht zu halten und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu erfassen. Bei den Stimmzetteln, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten, erfolgt die Erfassung nach Maßgabe des Absatzes 7 und bei den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des Absatzes 8.
(10) Auszählungsvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmabgabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem nicht radierfähigen Schreibstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Sonstige Änderungen an den Stimmzetteln sind unzulässig.
(11) Der Wahlvorstand überprüft durch Stichproben die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch das Programm zur Stimmenauszählung. Die Mindestanzahl der Stichproben bestimmt der Landeswahlleiter. Die Anzahl der durchgeführten Stichproben und deren Ergebnisse sind in der Wahlniederschrift einzutragen.
(12) Jedes Mitglied des Wahlvorstands kann vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift einen Antrag auf erneute Zählung der Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung stellen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Antrag und gibt ihm statt, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind. Der Beschluss des Wahlvorstands ist zu begründen und der Wahlvorsteher gibt ihn mündlich bekannt.
(13) Nach Beendigung der Erfassung der Stimmen erstellt das Programm einen Ausdruck mit der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Bei der Verhältniswahl sind die Angaben nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 und bei der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 auszuweisen. Der Ausdruck ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. Der Wahlvorsteher gibt die Ergebnisse mündlich bekannt.
(14) Sofern das Programm zur Stimmenauszählung auf einem mobilen Datenträger installiert worden ist, ist dieser nach der Zählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses mit den erfassten Daten in einem mit den Stimmbezirksdaten gekennzeichneten Umschlag zu legen. Der Umschlag ist zu versiegeln und vom Wahlvorsteher an die Gemeindeverwaltung zu übergeben. Die Übergabe ist in der Wahlniederschrift einzutragen.